Damit hat der Stadtrat versehentlich zweifellos eine Unsicherheit geschaffen und einen nicht angebrachten Auslegungsspielraum eröffnet. Von der Begründungsdichte einer staatlichen Anordnung ist aber entsprechend den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu verlangen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 5. 236). Spätestens vor Gericht ist hier aber eindeutig die Unklarheit bei den Verfahrensbeteiligten darüber erkennbar V 2017 22 33