Zur Anordnung des Stadtrates vom 20. Juni 2011 betreffend die Anbringung einer Vorrichtung «entlang» der Grenze von GS Nr. H.________ ist anzumerken, dass sie offensichtlich reichlich ungenau formuliert war bzw. wohl überhaupt einen Verschrieb darstellte. Damit hat der Stadtrat versehentlich zweifellos eine Unsicherheit geschaffen und einen nicht angebrachten Auslegungsspielraum eröffnet.