Am Augenschein waren sich die im Streit liegenden Direktbetroffenen grundsätzlich darin einig, dass die bestehende Gefährdung nicht in gleichem Masse auf der ganzen Länge der Grenze zwischen den vom Beschwerdeführer bebauten Grundstücken GS J.________ und jenem der Erbengemeinschaft besteht. Vielmehr zeigte sich am Augenschein (Feststellung des Referenten, Protokoll S. 11), dass die Gefährdung durch das vom Grundstück GS Nr. H.________ gegen das Grundstück GS O.________ hin abfallende Gelände vor allem auf dem Grenzstreifen entlang der Wand des Gebäudes Z.________ und zusätzlich schon weiter oben, nämlich einige Meter weiter bergwärts erheblich ist.