4.4 Zunächst ist über die umstrittene Länge der notwendigen Absturzsicherung zu befinden. Diesbezüglich zeigte sich am Augenschein, dass die gegenwärtig vorhandene Abschrankung aus dem vom Beschwerdeführer durch die X.________ errichteten Holzlattenzaun auf einer Länge von ca. 15 m (übereinstimmende Sachverhaltsangaben in den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheiden) und dem ergänzenden leichten V 2017 22 32