4.3 Konkret konnte sich das Gericht am Augenschein in Übereinstimmung mit sämtlichen Parteien davon überzeugen, dass sich aufgrund der durch das Bauprojekt des Beschwerdeführers entstandenen Terrainveränderungen zwischen den früher ihm gehörenden, tiefer liegenden Grundstücken und dem benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück der Erbengemeinschaft eine teilweise sehr steil abfallende Geländeflanke gebildet hat. Aus dieser ergibt sich streckenweise eine erhebliche Unfallgefahr, worauf die Erbengemeinschaft zu Recht bereits am 14. November 2005 bei der Bauherrschaft pochte.