Damit liegt es auf der Hand, dass im Lichte dieses Schutzzweckes von den Baubewilligungsbehörden und damit schon kraft öffentlichen Rechts notwendige und geeignete Schutzvorrichtungen an Bauten und Anlagen und deren angemessener Unterhalt zu verlangen sind, wenn von diesen eine Gefährdung von Leib und Leben, aber auch von Tieren ausgehen könnte. Eine solche Notwendigkeit kann sich auch erst während oder nach der Verwirklichung des Bauprojekts herausstellen, zumal in Verbindung mit notwendig gewordenen nachträglichen Bewilligungsverfahren wie hier betreffend die Terrainveränderungen, die nachträglich geprüft und bewilligt wurden. Ist mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass