Dieselbe Regelung enthielt in § 35 Abs. 1 die am 31. August 2010 aufgehobene Bauordnung vom 30. August 1994. Gemäss dem zwar den Verwaltungszwang regelnden § 69 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11) kann der Gemeinderat die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn c) Bauten und Anlagen wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. Diese Bestimmungen bezwecken mit genügender Klarheit die baupolizeilich sicherzustellende Vermeidung von Gefahrensituationen.