4.2 Gemäss § 8 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG, BGS 721.111) sind Bauten und Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik zu erstellen. Die Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 hält in § 2 präzisierend fest, dass Bauten und Anlagen generell nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten sind (Abs. 1). Sie haben ein gesundes Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen und die Sicherheit von Mensch, Tier und Sachen zu gewährleisten (Abs. 2). Dieselbe Regelung enthielt in § 35 Abs. 1 die am 31. August 2010 aufgehobene Bauordnung vom 30. August