Unter den Parteien umstritten geblieben ist indessen in Würdigung der Rechtsschriften und insbesondere des gerichtlichen Augenscheins einerseits die Länge und anderseits die konstruktive und materielle bzw. baustoffliche Ausführung der Absturzsicherung. Die für diese Sicherheitsproblematik offensichtlich ursächlichen, in nachträglichen Verfahren umstritten gewesenen und schliesslich rechtskräftig bewilligten Terrainveränderungen sind demgegenüber nicht mehr Beschwerdegegenstand. Es geht also um die definitive baurechtliche Anordnung hinsichtlich Länge und Materialisierung des Sicherheitszauns, mit dem die offenkundige Absturz- bzw. Unfallgefahr zu bannen ist.