Alle Parteien haben die Notwendigkeit einer Absturzsicherung, nicht bloss einer wie auch immer gearteten oder zu verstehenden «Abstandssicherung» zwischen den vom Bauherrn bebauten Grundstücken und dem angrenzenden, landwirtschaftlich bewirtschafteten Land der Erbengemeinschaft bejaht. Unter den Parteien umstritten geblieben ist indessen in Würdigung der Rechtsschriften und insbesondere des gerichtlichen Augenscheins einerseits die Länge und anderseits die konstruktive und materielle bzw. baustoffliche Ausführung der Absturzsicherung.