Gemäss seiner Erwägung 4b muss es eine stabile Absturzsicherung, allenfalls bestehend aus Metallpfosten und Maschendraht, sein, während der Stadtrat zuvor den vom Beschwerdeführer erstellten Zaun als den Anforderungen des Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2011 entsprechend bezeichnet hatte. Der Bauherr verlangt mit seiner Beschwerde, es sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 17. Januar 2017 insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die von ihm angeordnete stabile Absturzsicherung sich nicht über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstrecken habe und nur im Bereich des steilen Geländes zu errichten sei.