Der Regierungsrat wies im angefochtenen Entscheid (Ziff. 1b) die Bauherrschaft an, innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids auf ihre Kosten eine stabile Absturzsicherung über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstellen. Gemäss seiner Erwägung 4b muss es eine stabile Absturzsicherung, allenfalls bestehend aus Metallpfosten und Maschendraht, sein, während der Stadtrat zuvor den vom Beschwerdeführer erstellten Zaun als den Anforderungen des Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2011 entsprechend bezeichnet hatte.