4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Bauherr im oberen Bereich der Grenzlinie zwischen den GS S.________ entlang der Grundstücksgrenze als Schutzvorrichtung einen Holzlattenzaun in einer Länge von jedenfalls ca. 15 m und damit eine Abschrankung von insgesamt – zusammen mit einem talwärts fortführenden leichten Netzzaun – ca. 35 m angebracht hat, die vom Baudepartement am 8. Januar 2013 abgenommen worden ist. Die Stabilität des auf der gefährlichsten Geländekuppe angebrachten Holzzauns hat jedenfalls im Zeitpunkt des Augenscheins ganz offensichtlich nicht mehr den Anforderungen an eine ausreichende Sicherung für Vieh oder Menschen entsprochen (Augenscheins-Protokoll, S. 13, 20).