stadträtlichen Beschlusses seien nicht eingehalten. Zu Unrecht habe deshalb die Vorinstanz den Zaun abgenommen, was in diesem Umfang zur Gutheissung der Beschwerde führe. Die Bauherrschaft sei daher anzuweisen, auf ihre Kosten entsprechend dem rechtskräftigen Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2011 eine stabile Absturzsicherung, allenfalls bestehend aus Metallpfosten und Maschendraht, über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstellen. 4. Somit ist Folgendes zu erwägen.