Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Der Regierungsrat stellte bezüglich der Absturzsicherung fest, grundsätzlich müssten Geländer und Brüstungen als bauliche Massnahmen Personen vor Absturz oder Sturz schützen. Die SIA-Norm 358 regle die Projektierung von Geländern, Brüstungen und ähnlichen Schutzelementen gegen Absturz von Personen in Hochbauten und an deren Zugängen. Der vorliegende Fall betreffe eine Absturzsicherung auf dem Gelände. Diese diene grundsätzlich der Landwirtschaft und sei nicht dafür gedacht, einen Absturz von Personen in einer Hochbaute zu verhindern. Die SIA-Norm 358 gelange daher nicht zur Anwendung.