3.18 Mit dem vor Gericht angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2017 wies der Regierungsrat in teilweiser Gutheissung der von der Erbengemeinschaft am 4. Juli 2013 erhobenen Beschwerde den Stadtrat Zug an, die Abweichung zwischen der bewilligten und der ausgeführten Terraingestaltung auf den GS Nrn. J.________ nachträglich zu bewilligen (Dispositiv Ziffer 1a); gleichzeitig wies er die Bauherrschaft an, innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids auf ihre Kosten eine stabile Absturzsicherung über die gesamte Länge des GS Nr. H.________ im Grenzbereich zu den GS Nrn. J.________ zu erstellen (Dispositiv Ziffer 1b). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.