Während der Stadtrat auf eine Stellungnahme verzichtete und wie die Bauherrschaft die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde beantragte, machte die Bauherrschaft in Bezug auf die Absturzsicherung geltend, die Erbengemeinschaft würde sich bei ihrer Argumentation auf eine formalistische Interpretation des Begriffs der Absturzsicherung stützen. In der Verfügung sei keine Absturzsicherung im Sinne der SIA-Norm 543 358 verlangt worden. Der von der Bauherrschaft erstellte Zaun entspreche dem, was auf einem der Landwirtschaft dienenden Grundstück zur Absicherung einer Böschung üblich sei.