Vielmehr sei es eine Frage des Privatrechts, ob eine Hagpflicht (vgl. § 108 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 [EG ZGB, BGS 211.1]) bestehe oder nicht und wie das Weiden von Vieh auf fremdem Eigentum unterbunden werden solle. Der erstellte Zaun entspreche daher den Anforderungen des Stadtratsbeschlusses vom 20. Juni 2011, auch wenn darin im Beschlussdispositiv fälschlicherweise von einer „Abstandssicherung" die Rede sei. V 2017 22 28