Der Zaun stehe auf einer Wiese, welche der Landwirtschaft diene und in der vorliegenden Form zur Sicherung der Böschung vollumfänglich genüge. Das Ein- bzw. Auszäunen von Vieh stelle nicht den Grund für den Zaun dar und sei aus Sicht des öffentlichen Baurechts auch nicht von Bedeutung. Vielmehr sei es eine Frage des Privatrechts, ob eine Hagpflicht (vgl. § 108 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 [EG ZGB, BGS 211.1]) bestehe oder nicht und wie das Weiden von Vieh auf fremdem Eigentum unterbunden werden solle.