Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, die Absturzsicherung sei nur auf einer Länge von 15 m vorhanden, was im Widerspruch zum stadträtlichen Entscheid stehe. Bei dem vom Beschwerdeführer zu erstellenden Zaun gehe es um eine Absturzsicherung, welche aber nicht Abstürze von Personen in Hochbauten verhindern solle und auch nicht den direkten Zugang zu einer Hochbaute betreffe, weshalb die SIA Norm 543 358, Geländer und Brüstungen, hier nicht anwendbar sei. Der Zaun stehe auf einer Wiese, welche der Landwirtschaft diene und in der vorliegenden Form zur Sicherung der Böschung vollumfänglich genüge.