Die neue Modellierung des Geländes sei somit weder formell noch materiell baurechtswidrig, weshalb sich ein weiteres Einschreiten der Baubewilligungsbehörde erübrige. Es könne nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde sein, allfälligen privatrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführenden zum Durchbruch zu verhelfen. Die Beschwerde erweise sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, die Absturzsicherung sei nur auf einer Länge von 15 m vorhanden, was im Widerspruch zum stadträtlichen Entscheid stehe.