3.16 Im Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2013 wies der Stadtrat die Verwaltungsbeschwerde der Erbengemeinschaft vollumfänglich ab. Er erwog u.a., als Ergebnis der Bauabnahme als Kontrollvorgang sei die Wiederherstellung der Geländeböschung als abgenommen erklärt worden. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden gewahrt worden. Der Baubewilligungsbehörde müsse bei der Abnahme ein Ermessen zukommen. Dass dieses Ermessen bei der Baubewilligungspflicht seine Grenze finde, erscheine als sachlich gerechtfertigt. Die neue Modellierung des Geländes sei somit weder formell noch materiell baurechtswidrig, weshalb sich ein weiteres Einschreiten der Baubewilligungsbehörde erübrige.