entsprächen. Die Bauabnahme sei deshalb – wie auch die übrigen Baukontrollen – kein den Parteien zuzustellender baurechtlicher Entscheid. Durch die Zustellung des Beschlussprotokolls vom 8. Januar 2013 sei dem rechtlichen Gehör Genüge getan worden. Auch wenn die Vorinstanz verbindlich angewiesen worden sei, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, bedeute dies nicht, dass ihr bei der Bauabnahme überhaupt kein Ermessensspielraum zustehe. Die Praxis der Vorinstanz, die Grenze ihres Ermessens mit der Grenze zur Baubewilligungspflicht gleichzusetzen, sei deshalb folgerichtig und nicht zu beanstanden.