3.15 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde liess der Bauherr u.a. ausführen, bei der Bauabnahme handle es sich nicht um einen materiell-rechtlichen Entscheid. Er ändere deshalb nichts an der Rechtsstellung der Adressaten. Die Bauabnahme diene lediglich dem Zweck, durch die Kontrollbehörde verbindlich feststellen zu lassen, ob die Bauarbeiten dem durch vorgängigen materiell-rechtlichen Entscheid verbindlich Verfügten V 2017 22 27