Dieser habe sich über die ganze gemeinsame Grenze zu erstrecken, ansonsten er seine Absturzsicherungsfunktion nicht erfülle. So könnten beispielsweise heute die Kühe links und rechts dieses Zaunes auf die Nachbarparzellen gelangen. Zudem werde sich der Zaun bei allfälligen Terrainsetzungen langsam talwärts neigen. Der angefochtene Entscheid erweise sich somit auch in diesen Punkten als rechtswidrig. Für die Beschwerdeführenden sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz erneut und in widerrechtlicher Weise über die klaren und verbindlichen Anweisungen des Regierungsrates sowie des Stadtrates von Zug hinwegsetze.