Die betreffende Absturzsicherung sei nur auf einer Länge von ca. 15 m vorhanden. Dies stehe im Widerspruch zum zitierten stadträtlichen Entscheid und erweise sich demzufolge als widerrechtlich. Die Absturzsicherung hätte gestützt auf den vorerwähnten Beschluss entlang der ganzen Grenze von GS H.________ erstellt werden müssen. Zudem entspreche die Absturzsicherung auch nicht den anerkannten Regeln der Technik sowie der Baukunde (SIA-Normen; BFU-Richtlinien). Um diesen Sicherheitsanforderungen zu genügen, sei ein Maschendraht-Gitterzaun zu erstellen. Dieser habe sich über die ganze gemeinsame Grenze zu erstrecken, ansonsten er seine Absturzsicherungsfunktion nicht erfülle.