Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, von ihrer Seite seien am Augenschein verschiedene Einwendungen zur ausgeführten Korrektur der Geländeböschung sowie zum erstellten Zaun zu Protokoll gegeben worden. Im angefochtenen Entscheid halte die Vorinstanz lediglich fest, die Absturzsicherung sei korrekt erstellt worden, was auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhe und sich als rechtswidrig erweise. Gemäss Ziff. 1 des Rechtsspruches des Beschlusses des Stadtrates vom 20. Juni 2011 sei keine Absturzsicherung entlang der Grenze von GS H.________ errichtet worden. Die betreffende Absturzsicherung sei nur auf einer Länge von ca. 15 m vorhanden.