3.11 Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 verpflichtete der Stadtrat den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Böschungsabgrabung zu GS H.________ gemäss der Baubewilligung vom 8. Juli 2003 und "zur Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS H.________". In der Begründung hiess es lediglich, dass die Bauherrschaft am 11. Mai 2006 erstmals aufgefordert worden sei, die Geländeböschung entsprechend der Baubewilligung herzustellen bzw. entsprechend anzupassen. Trotz Bemühungen des Baudepartements, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu finden, seien diese jeweils u.a. "an Fragen der Sicherheit, zur Absturzsicherung" gescheitert.