Umgebungsgestaltung noch an die Grenzabstandsvorschriften der BO Zug für Terrainveränderungen gehalten, womit die Umgebungsgestaltung baurechtswidrig sei. Die Erbengemeinschaft habe neben einem zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauherrn auch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlass einer Verfügung der Baupolizeibehörde. Hinzu komme, dass die Baupolizeibehörde gesetzlich beauftragt sei, bei festgestellten Missständen korrigierend einzugreifen und Mängel zu beseitigen (§ 69 PBG). Der Baupolizeibehörde sei eine mehr als fünfjährige Untätigkeit vorzuwerfen.