8. Juli 2003 mit der Umgebungsgestaltung bewilligten Zustandes zu verfügen; sie habe innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses erstinstanzlich zu entscheiden. Er erwog, die unbewilligten Terrainveränderungen seien nicht mehr unerheblich und die Bauherrschaft habe sich weder an die baubewilligte V 2017 22 25