3.10 Mit Entscheid vom 25. Januar 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zug in Gutheissung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die Angelegenheit an die Baupolizeibehörde der Stadt Zug zurück mit der Auflage, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für die bisher unbewilligten, am 11. Mai 2006 von ihr noch selber monierten ("Böschung rage in die benachbarte Parzelle hinein, Abstand von einem halben Meter zur Grundstücksgrenze gemäss § 31 Abs. 1 BO sei nicht eingehalten") Terrainveränderungen durchzuführen bzw. – sollten sie nicht bewilligungsfähig sein – die Wiederherstellung des rechtmässigen ursprünglichen bzw. am