3.9 Die Baudirektion führte am 21. April 2010 ohne den Beschwerdeführer, der auf eine Beteiligung am Verfahren explizit verzichtete, einen Augenschein durch. Gemäss dem Protokoll vom 22. April 2010 erwähnte ein Mitglied der Erbengemeinschaft, dass der Landwirt das Gelände absperre, weil es zu gefährlich sei. Und der Vorsitzende fragte während des Augenscheins die Vertreter des Stadtrates, ob angesichts der steilen Hanglage im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Bauordnung Zug keine Absturzsicherungen angebracht werden sollten; gemäss dieser Bestimmung sei die Bauherrschaft für die Sicherheit der Gebäude verantwortlich.