3.4 Am 29. Juni 2007 gelangte die Erbengemeinschaft an das Baudepartement und stellte erneut den Antrag, dass der Bauherr zu verpflichten sei, innert angemessener Frist die Geländeböschung zum Grundstück der Erbengemeinschaft wieder so anzupassen, dass die massgebenden Bestimmungen der Bauordnung eingehalten würden. Für den Säumnisfall solle die Ersatzvornahme angedroht werden. V 2017 22 23 Am 28. August 2007 teilte das Baudepartement der Erbengemeinschaft mit, dass vorerst auf den Erlass einer Verfügung verzichtet werde. Der Bauherr sei bereit, die Wiederherstellung an die Hand zu nehmen.