3.1 Nach Abschluss der Bau- und Umgebungsarbeiten machte die Erbengemeinschaft C.________ (im Folgenden: Erbengemeinschaft), Eigentümerin des angrenzenden, in der Landwirtschaftszone gelegenen GS H.________, am 14. November 2005 bei der Bauherrschaft geltend, dass die Terrainveränderungen nicht den am 8. Juli 2003 bewilligten Plänen entsprechen würden und dass von der viel zu steilen Böschung eine V 2017 22 22 hohe Absturzgefahr ausgehe. Sie könne das ihr gehörende Grasland kaum mehr bewirtschaften. Die Erbengemeinschaft verlangte die Wiederherstellung der bewilligten Terraingestaltung bzw. des ursprünglichen gewachsenen Terrains.