2.11 Es ist somit die Passivlegitimation und damit auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bezüglich der angefochtenen Anordnung zu bejahen, obwohl er seine Eigentumsanteile während der vorinstanzlichen Verfahren veräussert hat. Immerhin weist der Beschwerdeführer, der tatsächlich Formmängel rügt, insofern zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanzen dem Aspekt des Parteibegriffs und der Parteistellung zu wenig konsequent Beachtung geschenkt haben. 3. Zum Streitgegenstand und dessen Vorgeschichte ergibt sich aus den bis zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergangenen Akten Folgendes: