Ebenfalls ist ergänzend festzustellen, dass es mangels entsprechender Anträge auch nicht zu einem Parteiwechsel kommt. Offen bleiben kann damit, ob bezüglich des VRG wie des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 71 BGG) mangels Vorschriften zum Parteiwechsel die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses (BZP; SR 273) sinngemäss anwendbar sind. Nach Art. 21 Abs. 1 BZP bleibt die Veräusserung der im Streite liegenden Sache während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.