Nachdem der Bauherr keinen Parteiwechsel beantragt hat und sich als Beschwerdeführer am Augenschein damit einverstanden erklärt hat, die allfällige rechtskräftige Anordnung selber umzusetzen und zusätzlich mit seiner späteren Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag bestätigt hat, dass er Verpflichtungen aus diesem Verfahren zu akzeptieren bereit ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ebenfalls ist ergänzend festzustellen, dass es mangels entsprechender Anträge auch nicht zu einem Parteiwechsel kommt.