ist. Gestützt darauf hätte das Verwaltungsgericht die Sache an sich zwecks Gewährleistung einer entsprechenden Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsmittelmöglichkeiten an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 107 Ia 19, S. 26 f., 28). Nachdem der Bauherr keinen Parteiwechsel beantragt hat und sich als Beschwerdeführer am Augenschein damit einverstanden erklärt hat, die allfällige rechtskräftige Anordnung selber umzusetzen und zusätzlich mit seiner späteren Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag bestätigt hat, dass er Verpflichtungen aus diesem Verfahren zu akzeptieren bereit ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.