2.10 Immerhin ist festzustellen, dass der Verkauf der streitbetroffenen Grundstücke an Drittpersonen je eine Einzelnachfolge in die Rechte und Pflichten als Eigentümer bewirkt hat. Bei der Einzelnachfolge setzt ein Parteiwechsel – im Gegensatz zu einer Gesamtnachfolge – aber schriftliche Eintrittserklärungen der Personen voraus, die den Streitgegenstand erworben haben. Solche Erklärungen der Käufer der betroffenen Grundstücke sind nicht ersichtlich und werden auch vom Bauherrn nicht geltend gemacht.