_ angewiesen wurde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der blossen Zustellung der erwähnten beiden Entscheide an die Stockwerkeigentümerschaft und der Tatsache, dass diese keine Beschwerde erhoben hat, keinesfalls eine stillschweigende Zustimmung zu den Anordnungen abgeleitet werden kann. Denn verpflichtet wurde durch die Verfügung einzig der Bauherr. Die blosse Zustellung bzw. "Eröffnung" eines Exemplars der Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auch an die Grundeigentümer als weitere Störer genügt zu deren Verpflichtung nicht; sie müssten selber direkt verpflichtet werden (vgl. Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2017, Bd. I, N. 12 zu Art. 46 BauG/BE).