Hingegen wurde der Beschwerdeentscheid des Stadtrats Zug vom 4. Juni 2013, mit welchem die Beschwerde der Erbengemeinschaft vollumfänglich abgewiesen wurde, nur der Erbengemeinschaft und dem Bauherrn eröffnet, nicht aber der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ebenfalls nicht einbezogen wurde diese in das anschliessende Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, mit dessen Entscheid vom 17. Januar 2017 die Vorinstanz zur nachträglichen Bewilligung der abweichenden Terraingestaltung und der Bauherr zur Erstellung einer stabilen Absturzsicherung über die «gesamte Länge» des GS H.________ im Grenzbereich zu den GS J.________ angewiesen wurde.