V 2017 22 19 den GS J.________ wie auch die "korrekt erstellte Absturzsicherung" abgenommen wurde. Hingegen wurde der Beschwerdeentscheid des Stadtrats Zug vom 4. Juni 2013, mit welchem die Beschwerde der Erbengemeinschaft vollumfänglich abgewiesen wurde, nur der Erbengemeinschaft und dem Bauherrn eröffnet, nicht aber der Stockwerkeigentümergemeinschaft.