Im Weiteren ist bezüglich der Stockwerkeigentümer von GS N.________ zu würdigen, dass der stadträtliche Beschluss vom 20. Juni 2011 mit der Verpflichtung des Bauherrn zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Böschungsabgrabung zu GS H.________ und zur Anbringung einer Abstandssicherung entlang der Grenze von GS H.________ zwar sowohl an den nicht mehr über Eigentum an der Liegenschaft verfügenden Bauherrn als auch an die Stockwerkeigentümergemeinschaft eröffnet wurde. Dasselbe gilt für die Bauabnahmeverfügung des Baudepartements der Stadt Zug vom 8. Januar 2013, worin die Geländeböschung zwischen dem Wiesland GS H.________ zu