Die Bauabnahmeverfügung bildet zweifellos einen Teil bzw. den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, das der Bauherr als Baugesuchsteller veranlasst hat. Der Tatsache, dass der Bauherr sich in den Verfahren ab dem Zeitpunkt, in dem er über kein Eigentum mehr verfügte, nie auf eine fehlende Passivlegitimation berief (oder eine Verfahrensbeteiligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft selber veranlasste oder einforderte), ist zweifellos unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigen.