Das Verfahren betreffend die fragliche Bauabnahme wurde also in einem Zeitpunkt ausgelöst, in dem der Beschwerdeführer nach wie vor Grundeigentümer der Liegenschaft GS Q.________ war. Seine Passivlegitimation hat er während des ganzen Verfahrens, d.h. auch nach dem Verlust seiner Eigentümerstellung, anerkannt. Die Bauabnahmeverfügung bildet zweifellos einen Teil bzw. den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, das der Bauherr als Baugesuchsteller veranlasst hat.