2.9 Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Parteien festzustellen, dass die Baubewilligung vom 8. Juli 2003 an den Beschwerdeführer als Bauherrn und Grundeigentümer erging und dieser nach Abschluss der Bau- und Umgebungsarbeiten im Zeitpunkt der ersten Rügen und Forderungen der Erbengemeinschaft betreffend die hohe Absturzgefahr und die Wiederherstellung des ursprünglich gewachsenen Terrains zumindest betreffend das Grundstück Q.________ – bis am 13. März 2006 – zusätzlich noch Grundeigentümer war.