Als solcher könne er ebenfalls in die Pflicht genommen werden, selbst wenn er nie Grundeigentümer der Liegenschaft gewesen wäre. Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen seien grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Störer sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung derjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht habe (sog. Verhaltens- oder Handlungsstörer) sowie auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirke, rechtliche oder tatsächliche Gewalt habe (sog. Zustandsstörer; BGE 107 la 19, E. 2a).