Ergänzend hielt die Baudirektion mit Duplik vom 4. Oktober 2017 fest, dass die angefochtene Verfügung eine Bauabnahmeverfügung und damit Teil des Baubewilligungsverfahrens sei. In diesem sei der Beschwerdeführer Bauherr und Gesuchsteller und als solcher, insbesondere als Gesuchsteller, könne er nach wie vor ins Recht gefasst werden, soweit es wie im vorliegenden Fall um die baurechtskonforme Erstellung der Baute gehe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch Architekt des besagten Bauprojekts. Als solcher könne er ebenfalls in die Pflicht genommen werden, selbst wenn er nie Grundeigentümer der Liegenschaft gewesen wäre.