Von einer Zustellung der genannten Entscheide an die Grundeigentümerschaften könne also abgesehen werden. Die Legitimation des Beschwerdeführers sei im Weiteren in jedem Fall gegeben, da er durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss unmittelbar verpflichtet werde, auf seine Kosten eine stabile Absturzsicherung zu erstellen.