Dazu habe er mehrfach Gelegenheit gehabt. Dies habe er unterlassen und damit offensichtlich kundgetan, dass er im Sinne einer Prozessstandschaft für Dritte das Verfahren führen wolle. Die weiteren Entscheide im vorliegenden Verfahren, d. h. die Bauabnahmeverfügung des Baudepartements der Stadt Zug vom 8. Januar 2013, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zug vom 4. Juni 2013 sowie der Regierungsratsbeschluss vom 17.Januar 2017 seien zulässigerweise an ihn ergangen. Von einer Zustellung der genannten Entscheide an die Grundeigentümerschaften könne also abgesehen werden.